Allgemeine Lieferbedingungen

1. gesetzliche Grundlagen

Grundlagen jedes Vertrages sind:

  • die VOB/B für die Ausführung von Bauleistungen
  • die VOB/C für die technische Ausführungsbestimmung und weitere im Angebot
  • aufgeführte technische Vertragsbedingungen
  • das BGB, das HGB
  • die Leistungsbeschreibung
  • diese ALB des Verwenders (Auftragnehmers) AN.

2. Zustandekommen des Vertrages

  • Der AN stellt dem Auftraggeber (AG) auf Anforderung das Angebot freibleibend und unverbindlich zu. Bestandteil des Angebotes sind die ALB des AN. 
  • Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen. 
  • Das Angebot einschließlich der ALB des AN können nur vollständig angenommen werden. Abweichungen in Umfang, Ausführungsweise, Termine, Preis stellen neue Vertragsangebote des AG dar und bedürfen der ausschließlich schriftlichen Annahme durch den AN. 
  • Die Annahme des Angebotes innerhalb der vom AN gesetzten Frist durch den AG überführt das Angebot in den Vertrag.

3. Leistungsort

  • Der Leistungsort ist der Standort des Bauvorhabens. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu verbauenden Waren direkt vom Hersteller zum Bauvorhaben liefern zu lassen.
  • Risiken des Transportes, des Verzugs, der Warenbeschädigung und/oder des Warenverlustes können gegen den AN in diesen Fällen nur in dem Umfang geltend gemacht werden, wie sie gegen den Versender und/oder Transportführer durchsetzbar sind.

4. Leistungserbringung

  • Die Leistung ist, sofern nicht besondere Ansprüche bei der Ausführung vereinbart sind, in mittlerer branchenüblicher Güte unter Einhaltung der technisch vorgeschriebenen Ausführungs- und Sicherheitsvorschriften zu erbringen.
  • Sonderleistungen mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, besonderen Werkstoffen und von der Norm abweichenden Güteansprüchen, sind ausdrücklich zu vereinbaren.
  • Umfangreiche Leistungen können als Teillieferung und Teilleistung erbracht werden. Diese gelten in jedem Fall als selbständige Lieferung/Leistung und sind gesondert abzunehmen und zu vergüten. Der AG ist verpflichtet, die Kosten für beim Hersteller zu bestellende Ware auf Anforderung vorzuschießen.
  • Leistungsänderungsforderungen durch den AG bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des AN. Verringerungen des Leistungsumfanges haben auf den vereinbarten Vertragspreis keinen Einfluss. Zusatzleistungen können nur gefordert werden, soweit der AN sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllen kann.
  • Technisch erforderliche Ausführungsänderungen durch den AN sind im Rahmen der Leistungsausführung und bei Einhaltung der technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften in jedem Fall möglich.
  • Der AN kann mit der Leistungserbringung auch qualifizierte Dritte beauftragen. Diese sind ausschließlich gegenüber dem AN weisungsgebunden.

5. Mitwirkungshandlungen

5.1 Auftraggeber

Der AG ist zu folgenden Mindestmitwirkungshandlungen verpflichtet.

  • Beschaffung und Übergabe aller zur Leistungsausführung nötigen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Bauzeichnungen, Statik-Nachweise, spezielle DIN-Vorschriften soweit erforderlich.
  • Die Herstellung und Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf der Baustelle.
  • Die Gewährleistung der ständigen Baufreiheit sowie Bereitstellung abschließbarer Lager, sozialer und sanitärer Mindestbedingungen.
  • Die DIN-normgerechte Heranführung notwendiger Medien an die Montagestelle.
  • Rechtzeitige und ausreichende Bereitstellung der für den vereinbarten Leistungspreis notwendigen Finanzierungsmittel und Sicherung der Bezahlung gelegter und geprüfter Rechnungen einschließlich Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen.

5.2 Auftragnehmer

  • Der AN hat bei dem AG auf Anforderung technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Ausführungsunterlagen zu leisten.
  • Dem AG jegliche Störung anzuzeigen, die Einfluss auf die frist- und normgerechte Leistungserfüllung haben könnte, insbesondere Störungen von Zulieferungen, der Baufreiheit, Mängeln in den Ausführungsunterlagen und bauseitige Vorleistungen.
  • Dem AG rechtzeitig die (Teil-) Fertigstellung/-Lieferung anzuzeigen und zur Abnahme aufzufordern.

6. Abnahmen

  • Verlangt der AN nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 48 Stunden durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
  • Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.
  • Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
  • Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  • Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der AG spätestens bis zum Verstreichen der unter Punkt 6 genannten Fristen anzuzeigen.

7. Vergütung / Zahlungsfrist

  • Die Preise verstehen sich frei Baustelle oder Lieferanschrift zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und gegebenenfalls Transport- und Versicherungskosten.
  • Änderungen von Warenpreisen, Kosten, Gebühren, Steuern sowie tariflich zwingende >Lohnkostenerhöhungen hat der AG zusätzlich zu übernehmen, wenn diese nach dem erstellten Angebot des AN wirksam geworden sind.
  • Bei vereinbarten Vertragsänderungen und/oder Auftragserweiterungen erhöht sich der ursprüngliche Vertragspreis um die Vertragsänderungen (-erweiterungen).
  • Die Kostenerhöhung aus Änderung der Vertragsleistung ist für den AG nur kostenfrei, soweit hierfür Ausführungsfehler des AN ursächlich waren.
  • Der AN hat seine Schlussleistungsabrechnung prüfbar einzureichen. Die Einzelposten haben in Art und Reihenfolge dem Vertragsangebot zu entsprechen.
  • Teillieferungen und –Leistungen, die als Zwischenrechnungen zugestellt und bezahlt wurden, sind in der Schlussrechnung entbehrlich.
  • Zusätzliche Stundenlohnarbeiten und Fahrkosten werden auf der Basis der betriebswirtschaftlichen Berechnung des AN unter Beachtung von §15 VOB/B berechnet.
  • Neben den Zwischenrechnungen für selbständig abrechnungsfähige Teillieferungen und –leistungen, sind die vertraglich vereinbarten Schlusszahlungen zu leisten.
  • Als Zahlungsfristen sind vereinbart
    • für Teilleistungen und –Lieferungen 14 Tage ab Rechnungsdatum
    • für Abschlagszahlungen 14 Tage ab Rechnungsdatum
    • für Schlussrechnungen 30 Tage ab Rechnungsdatum
  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der AN berechtigt, dem AG Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen, wenn der AG ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und bei Endverbraucher-AG 5 Prozentpunkte über dem Basiszins.
  • Der AN ist außerdem berechtigt, zukünftige Leistungen einzustellen, ohne seine weiteren Ansprüche zu verlieren, solange der AG mit einer Zahlung im Rückstand ist.
  • Gelieferte Waren bleiben Eigentum des AN bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung.
  • Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem AG gegen den Zahlungsanspruch des AN nicht zu, soweit kein rechtskräftiger Vollstreckungstitel aus dem gleichen Rechtsgeschäft gegen ihn vorliegt

8.Gewährleistung

  • Der AN sichert die fachlich mängelfreie Leistung.
  • Mängel, die der AN zu vertreten hat, sind ihm vom AG unverzüglich, spätestens binnen Wochenfrist, schriftlich anzuzeigen.
  • Dem AN ist Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung des Mangels binnen 14 Tagen zu geben.
  • Der AG kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen, sofern der Mangel den Gebrauch wesentlich beeinträchtigt.
  • Natürlicher Verschleiß, mangelnde Wartung und Pflege, Verwendung falschen oder unzulässigen Zubehörs, unsachgemäßer Gebrauch oder Zerstörung, Einstell- und Justierarbeiten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für unterlassene vorgeschriebene turnusmäßige technische Prüfungen und Wartungen, die konstruktive Veränderung des Kaufgegenstandes und technische Eingriffe in diesen, es sei denn, der Hersteller hat es genehmigt.
  • Bei Reparaturen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die erbrachte Leistung, nicht auf das gesamte Reparaturobjekt.
  • Die Gewährleistungspflicht entspricht regelmäßig den Gewährleistungsbedingungen des Vorlieferanten des AN.
  • Beim Kauf gebrauchter Sachen durch den AG gemäß § 14 BGB wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Die Rücksendung reklamierter Waren erfolgt auf Gefahr und Kosten des AG. Vor der Rücksendung ist der AN zwingend darüber zu informieren.
  • Die Haftung des AN für Schäden, die durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folgen des zum Ersatz verpflichteten Umstandes vorhersehbar waren.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Berlin.
  • Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Bei Schriftform ist die deutsche Fassung gültig.

10. Schlussbestimmung

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

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